Stadt Nidau

Siegelungswesen

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2560 Nidau
Tel. 032 332 94 29

Fax 032 332 94 69

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Stirbt eine Person mit letztem zivilrechtlichem Wohnsitz in Nidau erstellt die Siegelungsbeauftragte der Stadt Nidau innert einigen Tagen ein Siegelungsprotokoll. Eine tatsächliche Siegelung erfolgt nur in speziellen Situationen. Diese Massnahme ist vom kantonalen Recht vorgeschrieben (Art. 11ff. des Dekretes über die Aufnahme des Inventars) und ist Teil der Erbschaftssicherungsmassnahmen. Das Siegelungsprotokoll muss Angaben über die Aktiven und Passiven der verstorbenen Person und deren überlebenden Ehegatten enthalten.

 

Die bei der Errichtung des Siegelungsprotokolles anwesenden Personen sind verpflichtet, der Siegelungsbeauftragten wahrheitsgetreue und vollständige Auskünfte zu geben.

Für die Errichtung des Siegelungsprotokolles wird die Siegelungsbeauftragte mit der Familie und/oder nahen Verwandten Kontakt aufnehmen. Nachfolgende Dokumente und Informationen sind für die Erstellung des Siegelungsprotokolles notwendig:

  • Familienbüchlein, wenn der/die Verstorbene verheiratet war

  • Name und Adresse der gesetzlichen Erben (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister), sofern sie bekannt sind

  • Auszüge der Bank- oder Postkonten (wenn möglich per Datum des Todes)

  • Letzte Steuererklärung mit Wertschriftenverzeichnis, wenn in Ihrem Besitz

  • Testament(e), sofern solche existieren, im Original

  • Ehevertrag, sofern ein solcher existiert, Exemplar der/des Verstorbenen

  • Erbvertrag, sofern ein solcher existiert, Exemplar der/des Verstorbenen

  • Wenn Liegenschaften vorhanden sind: Dokumente, welche über den amtlichen Wert und die hypothekarische Belastung Auskunft geben

Sind Vermögenswerte von über CHF 100’000 vorhanden, ordnet der zuständige Regierungsstatthalter die Errichtung eines Steuerinventars an und bestimmt einen Notar des Kantons Bern (die Erben können einen Notar vorschlagen), welcher mit der Errichtung beauftragt wird.

 

Je nach den bestimmten Umständen können andere Erbschaftssicherungsmassnahmen beantragt und/oder von Amtes wegen von der Vormundschaftsbehörde angeordnet werden (z.B.: Anordnung eines Erbschaftsinventars, Anordnung einer Erbschaftsverwaltung).



 

Öffnungszeiten der
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Montag, Dienstag, Donnerstag:
09.00 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 17.00 Uhr

Mittwoch:
Vormittag geschlossen
14.00 bis 18.00 Uhr

Freitag:
09.00 bis 14.00 Uhr
Nachmittag geschlossen

Die AHV-Zweigstelle bleibt an den Vormittagen (Montag bis Donnerstag) geschlossen. An den Nachmittagen und am Freitag gelten die gleichen Öffnungszeiten wie für die übrige Verwaltung. Nach vorgängiger Absprache sind Besuche auch ausserhalb dieser Zeiten möglich.


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Weiterführende Links
Offizielle Merkblätter und Formulare Kanton Bern (siehe Erbschaft)

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