Kontakt
Soziale Dienste Christian Hauri Bereichsleiter Sozialhilfe Schulgasse 2 2560 Nidau
Tel. 032 332 94 64 Fax 032 332 94 59 E-Mail
SozialarbeiterInnen
Denise Aeschbacher
Amandine Donzé
Marlise Flückiger
Christian Hauri
Jean-Claude Keusen, Stv. Bereichsleitung Marlies Schlup
Rebecca Winiger
Hilfesuchende Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Nidau und der Gemeinde Port aller Altersgruppen werden bei persönlichen und finanziellen Problemen von qualifizierten Sozialarbeiter/innen unentgeltlich beraten und auf Wunsch an andere Fachstellen vermittelt. Sie erhalten finanzielle Unterstützung, sofern die Notlage nicht durch andere Mittel behoben werden kann. Die Höhe der Sozialhilfe richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der Hilfesuchenden und nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).
Die folgenden Punkte sind uns wichtig für eine effiziente und zielgerichtete Zusammenarbeit bei der Lösung Ihrer Probleme.
- Melden Sie sich persönlich und rechtzeitig beim Schalter der Sozialen Diensten an, wenn Sie Sozialhilfe und/oder Sozialberatung in Anspruch nehmen wollen.
- Bringen Sie sämtliche Unterlagen zur Anmeldung mit, die uns helfen, Ihre Problemsituation möglichst gut zu erfassen.
- Wir erwarten von Ihnen wahrheitsgetreue Auskunft über Ihre Situation und die Bereitschaft zur kooperativen Zusammenarbeit.
- Sozialhilfe und Sozialberatung erfolgen nach dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung. Wir erwarten, dass Sie die in den Beratungsgesprächen vereinbarten Gegenleistungen im vereinbarten Ausmass erbringen.
- Wenn Sie von uns Sozialhilfe beziehen, müssen Sie Veränderungen Ihrer persönlichen und/oder wirtschaftlichen Situation sofort und unaufgefordert mitteilen.
Weitere Informationen
Wer kann die Hilfe der Sozialen Dienste beanspruchen? Alle Personen mit Wohnsitz in der Stadt Nidau und der Gemeinde Port können sich an die Sozialen Dienste wenden. Beratungen, Informationen und Vermittlungen erfolgen ohne weitere Bedingungen; finanzielle Hilfen nur, wenn sich jemand in einer finanziellen Notlage befindet, welche nicht durch andere Mittel und Massnahmen behoben werden kann.
Was ist Sozialhilfe? Die Sozialhilfe im engeren Sinn ist die finanzielle Unterstützung bei Notlagen und die dazugehörige Beratung. Es ist jedoch auch möglich, dass Sie keine finanzielle Unterstützung brauchen, jedoch Hilfe im Umgang mit Ihrem Geld oder für die Lösung persönlicher und rechtlicher Schwierigkeiten brauchen. Ziel der Sozialhilfe ist es, in Zusammenarbeit mit Ihnen die Ursachen Ihrer Schwierigkeiten zu beheben. Unsere Grundhaltung ist die "Hilfe zur Selbsthilfe". Diese soll Ihrer persönlichen und familiären Situation entsprechen und Ihre Eigenständigkeit fördern.
Das Hilfsangebot kann deshalb umfassen:
- Beratung in persönlichen, rechtlichen und finanziellen Fragen,
- Hilfe beim Umgang mit anderen Behörden (Ausgleichskasse, Steuerverwaltung usw.),
- Informationen über die Hilfsangebote anderer Institutionen und Beratungsstellen sowie die Vermittlung solcher Hilfsangebote,
- finanzielle Unterstützung.
Sie werden durch ausgebildete Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter kostenlos beraten.
Muss ich Sozialhilfeleistungen zurückzahlen? Sozialhilfeleistungen sind nach dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern unter bestimmten Voraussetzungen rückzahlbar. Diese Bedingungen erklären wir Ihnen vor der Ausrichtung der Leistungen. Bei Bezug von Sozialhilfe müssen Sie das Formular „Erklärung“ unterzeichen, womit Sie bestätigen, dass Sie die Rückerstattungspflicht zur Kenntnis genommen haben.
Rückerstattungspflichtig werden Sie vor allem dann, wenn Sie zu Vermögen gekommen sind oder wenn Sie Geld aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erhalten haben.
Wenn wir Ihnen Sozialversicherungsansprüche, Stipendien oder andere Leistungen bevorschussen, verlangen wir von Ihnen eine Abtretung dieser Leistungen. Sie werden bei Eintreffen mit den gewährten Unterstützungsleistungen verrechnet.
Ist meine Verwandtschaft unterstützungspflichtig? Das Zivilgesetzbuch sieht Verwandtenbeiträge vor. Leben Ihre Eltern oder Kinder in finanziell guten Verhältnissen, kann eine Unterstützung durch die Verwandten geltend gemacht werden. Die Verwandtenunterstützungspflicht wird in jedem Fall überprüft. Dies geschieht nicht ohne Absprache mit Ihnen.
Welche Rechte habe ich? Sie haben das Recht auf persönliche und wirtschaftliche Unterstützung. Sie haben das Recht auf eine vertrauliche Behandlung Ihrer Akten – unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind an das Amtsgeheimnis gebunden. Sie dürfen ein Gesuch um Akteneinsicht stellen. Alle Entscheide basieren auf der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung, dem schweizerischen Zivilgesetzbuch bzw. weiteren eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen. Wenn Sie mit einem Entscheid der Sozialen Dienste nicht einverstanden sind, können Sie eine Verfügung verlangen, gegen welche Sie beim Regierungsstatthalter von Nidau innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erheben können.
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