Stadt Nidau

Vormundschaft und Kindesschutz

Kontakt

Vormundschaftsbehörde
Andreas von Wartburg
Vormundschaftssekretär
Schulgasse 2
2560 Nidau

Tel. 032 332 94 51
Fax 032 332 94 59
E-Mail

SozialarbeiterInnen

Yves Saillen, Bereichsleiter

Paul Simmen

Hanna Stocker
Cornelia Roth

Susanne Eggimann-Weibel


Allgemein

Vormundschaftliche Massnahmen werden zum Schutz von Personen angeordnet, die persönlich der Hilfe bedürfen. Ursachen dieser Hilfsbedürftigkeit können vielfältig sein: Minderjährigkeit, geistige Behinderung, psychische und körperliche Krankheit etc. Eine vormundschaftliche Massnahme kann auch gegen den Willen der betroffenen Person erfolgen. Die Verhältnismässigkeit steht jedoch immer im Vordergrund.

Zuständigkeit
Die Sozialkommission ist die zuständige Vormundschaftsbehörde der Stadt Nidau und der Gemeinde Port. Das Vormundschaftssekretariat respektive die Sozialen Dienste sind zuständig für die Umsetzung der Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde.

Erwachsenenschutz
Sind Erwachsene aus persönlichen und/oder wirtschaftlichen Gründen gefährdet, klären die Sozialen Dienste im Auftrag der Vormundschaftsbehörde die Situation der gemeldeten Hilfsbedürftigen umfassend ab. Sie beantragen in begründeten Fällen die Errichtung einer Beistandschaft, Beiratschaft,  Vormundschaft, oder die fürsorgerische Freiheitsentziehung und führen, sofern keine private Betreuungsperson eingesetzt wird, das vormundschaftliche Mandat. Meldungen gefährdeter Mitmenschen sind an das Vormundschaftssekretariat zu richten. Auf Wunsch kann die Anonymität der meldenden Person gegenüber der gefährdeten Person gewahrt bleiben.

Massnahmen für Erwachsene

  • Vormundschaften (Art. 369 - 372 ZGB)
  • Entzug der Handlungsfähigkeit
  • Beiratschaft (Art. 395 ZGB)
  • Beschränkung der Handlungsfähigkeit zum Schutze der Vermögensinteressen
  • Beistandschaft (Art. 392 - 394 ZGB)
  • ohne Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit
  • Vorläufiger Entzug der Handlungsfähigkeit (Art. 368 ZGB)
  • Fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397 ZGB)


Kindesschutz
Aufgabe der Sozialen Dienste ist es, gefährdete Kinder zu schützen. Gemeinsam mit Eltern, Kindern und beteiligten Bezugspersonen wird nach gangbaren Lösungen gesucht. Kommt eine freiwillige Zusammenarbeit nicht zustande und sind die Kinder ernsthaft gefährdet, werden bei der Vormundschaftskommission Massnahmen zum Schutze der Kinder beantragt.

Kindsschutzmassnahmen

  • Beistandschaften (Art. 308, 309, 325, 392 Ziff. 2 ZGB)
  • Aufhebung der Obhut (Art. 310, 314a ZGB)
  • Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311, 312 ZGB)
  • Geeignete Massnahmen (Art. 307, 324 ZGB)

Damit Kindsschutzmassnahmen angeordnet werden können, muss das Kindswohl gefährdet sein.

Vormundschaftliche Betreuungspersonen
Die vormundschaftliche Mandatsführung erfolgt insbesondere dann durch diplomierte Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen der Sozialen Dienste als Amtsvormund, wenn besondere rechtliche oder soziale Kenntnisse erforderlich sind oder die Mandatsführung aus andern Gründen ausserordentlich aufwendig ist.

Die Vormundschaftsbehörde ist sehr daran interessiert bei einfacheren Betreuungsaufgaben auch Privatpersonen als vormundschaftliche Betreuungspersonen einzusetzen. Sie haben als Privatperson die Möglichkeit, vormundschaftliche Betreuungen zu übernehmen. Wenn Sie interessiert sind, dann wenden Sie sich bitte an das Vormundschaftssekretariat. Wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie auch in der Führung von vormundschaftlichen Mandaten. Die privaten Mandatsträger/innen werden nach den Richtlinien der Vormundschaftsbehörde entschädigt.

Besuchsrecht (persönlicher Verkehr)
Ausserhalb des Scheidungs- bzw. Eheschutzverfahrens ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig, Anordnungen über den persönlichen Verkehr zu treffen. Bei Schwierigkeiten mit der Besuchsgestaltung wenden sich unverheiratete Eltern oder geschiedene Eltern, die den im Scheidungsurteil festgesetzten persönlichen Verkehr abändern möchten, an die Vormundschaftsbehörde.

Sorgerecht (gemeinsame elterliche Sorge)
Scheidungsurteile, welche vor dem 1.1.2000 ergangen sind, können in Bezug auf die elterliche Sorge nach den Vorschriften des neuen Rechtes abgeändert werden. Wurde die elterliche Sorge einem Elternteil zugeteilt, kann die Zuteilung der gemeinsamen Sorge von beiden Elternteilen bei der Vormundschaftsbehörde beantragt werden. Voraussetzung ist eine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Ausgestaltung der gemeinsamen Sorge. Auch unverheiratete Eltern können der Vormundschaftsbehörde eine genehmigungsfähige Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten zur Genehmigung unterbreiten.


Vaterschaftsabklärungen
Sobald eine unverheiratete Frau während der Schwangerschaft die Vormundschaftsbehörde darum ersucht oder diese von der Niederkunft Kenntnis erhält, sorgen die Sozialen Dienste für die Feststellung der Vaterschaft und die Wahrung des Unterhaltsanspruches des Kindes.


Dokumente

Formularvorlage_Beobachtungsblatt.doc (48 KB)
Formularvorlage_Checkliste_Meldeblatt.doc (117 KB)
Formularvorlage_Gefaehrdungsmeldung.doc (60.5 KB)
Formularvorlage_Standortbestimmung_Uebergabe.doc (50.5 KB)
Gewalt_gegen_Kinder_Sonderreihe_BSV.pdf (1158.51 KB)

 

Öffnungszeiten der
Stadtverwaltung

Montag, Dienstag, Donnerstag:
09.00 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 17.00 Uhr

Mittwoch:
Vormittag geschlossen
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Nachmittag geschlossen

Die AHV-Zweigstelle bleibt an den Vormittagen (Montag bis Donnerstag) geschlossen. An den Nachmittagen und am Freitag gelten die gleichen Öffnungszeiten wie für die übrige Verwaltung. Nach vorgängiger Absprache sind Besuche auch ausserhalb dieser Zeiten möglich.


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