Kontakt
Vormundschaftsbehörde Andreas von Wartburg Vormundschaftssekretär Schulgasse 2 2560 Nidau
Tel. 032 332 94 51 Fax 032 332 94 59 E-Mail
SozialarbeiterInnen
Yves Saillen, Bereichsleiter
Paul Simmen
Hanna Stocker Cornelia Roth
Susanne Eggimann-Weibel
Allgemein Vormundschaftliche Massnahmen werden zum Schutz von Personen angeordnet, die persönlich der Hilfe bedürfen. Ursachen dieser Hilfsbedürftigkeit können vielfältig sein: Minderjährigkeit, geistige Behinderung, psychische und körperliche Krankheit etc. Eine vormundschaftliche Massnahme kann auch gegen den Willen der betroffenen Person erfolgen. Die Verhältnismässigkeit steht jedoch immer im Vordergrund.
Zuständigkeit Die Sozialkommission ist die zuständige Vormundschaftsbehörde der Stadt Nidau und der Gemeinde Port. Das Vormundschaftssekretariat respektive die Sozialen Dienste sind zuständig für die Umsetzung der Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde.
Erwachsenenschutz Sind Erwachsene aus persönlichen und/oder wirtschaftlichen Gründen gefährdet, klären die Sozialen Dienste im Auftrag der Vormundschaftsbehörde die Situation der gemeldeten Hilfsbedürftigen umfassend ab. Sie beantragen in begründeten Fällen die Errichtung einer Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft, oder die fürsorgerische Freiheitsentziehung und führen, sofern keine private Betreuungsperson eingesetzt wird, das vormundschaftliche Mandat. Meldungen gefährdeter Mitmenschen sind an das Vormundschaftssekretariat zu richten. Auf Wunsch kann die Anonymität der meldenden Person gegenüber der gefährdeten Person gewahrt bleiben.
Massnahmen für Erwachsene
- Vormundschaften (Art. 369 - 372 ZGB)
- Entzug der Handlungsfähigkeit
- Beiratschaft (Art. 395 ZGB)
- Beschränkung der Handlungsfähigkeit zum Schutze der Vermögensinteressen
- Beistandschaft (Art. 392 - 394 ZGB)
- ohne Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit
- Vorläufiger Entzug der Handlungsfähigkeit (Art. 368 ZGB)
- Fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397 ZGB)
Kindesschutz Aufgabe der Sozialen Dienste ist es, gefährdete Kinder zu schützen. Gemeinsam mit Eltern, Kindern und beteiligten Bezugspersonen wird nach gangbaren Lösungen gesucht. Kommt eine freiwillige Zusammenarbeit nicht zustande und sind die Kinder ernsthaft gefährdet, werden bei der Vormundschaftskommission Massnahmen zum Schutze der Kinder beantragt.
Kindsschutzmassnahmen
- Beistandschaften (Art. 308, 309, 325, 392 Ziff. 2 ZGB)
- Aufhebung der Obhut (Art. 310, 314a ZGB)
- Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311, 312 ZGB)
- Geeignete Massnahmen (Art. 307, 324 ZGB)
Damit Kindsschutzmassnahmen angeordnet werden können, muss das Kindswohl gefährdet sein.
Vormundschaftliche Betreuungspersonen Die vormundschaftliche Mandatsführung erfolgt insbesondere dann durch diplomierte Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen der Sozialen Dienste als Amtsvormund, wenn besondere rechtliche oder soziale Kenntnisse erforderlich sind oder die Mandatsführung aus andern Gründen ausserordentlich aufwendig ist.
Die Vormundschaftsbehörde ist sehr daran interessiert bei einfacheren Betreuungsaufgaben auch Privatpersonen als vormundschaftliche Betreuungspersonen einzusetzen. Sie haben als Privatperson die Möglichkeit, vormundschaftliche Betreuungen zu übernehmen. Wenn Sie interessiert sind, dann wenden Sie sich bitte an das Vormundschaftssekretariat. Wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie auch in der Führung von vormundschaftlichen Mandaten. Die privaten Mandatsträger/innen werden nach den Richtlinien der Vormundschaftsbehörde entschädigt.
Besuchsrecht (persönlicher Verkehr) Ausserhalb des Scheidungs- bzw. Eheschutzverfahrens ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig, Anordnungen über den persönlichen Verkehr zu treffen. Bei Schwierigkeiten mit der Besuchsgestaltung wenden sich unverheiratete Eltern oder geschiedene Eltern, die den im Scheidungsurteil festgesetzten persönlichen Verkehr abändern möchten, an die Vormundschaftsbehörde.
Sorgerecht (gemeinsame elterliche Sorge) Scheidungsurteile, welche vor dem 1.1.2000 ergangen sind, können in Bezug auf die elterliche Sorge nach den Vorschriften des neuen Rechtes abgeändert werden. Wurde die elterliche Sorge einem Elternteil zugeteilt, kann die Zuteilung der gemeinsamen Sorge von beiden Elternteilen bei der Vormundschaftsbehörde beantragt werden. Voraussetzung ist eine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Ausgestaltung der gemeinsamen Sorge. Auch unverheiratete Eltern können der Vormundschaftsbehörde eine genehmigungsfähige Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten zur Genehmigung unterbreiten.
Vaterschaftsabklärungen Sobald eine unverheiratete Frau während der Schwangerschaft die Vormundschaftsbehörde darum ersucht oder diese von der Niederkunft Kenntnis erhält, sorgen die Sozialen Dienste für die Feststellung der Vaterschaft und die Wahrung des Unterhaltsanspruches des Kindes.
Dokumente
Formularvorlage_Beobachtungsblatt.doc (48 KB)
Formularvorlage_Checkliste_Meldeblatt.doc (117 KB)
Formularvorlage_Gefaehrdungsmeldung.doc (60.5 KB)
Formularvorlage_Standortbestimmung_Uebergabe.doc (50.5 KB)
Gewalt_gegen_Kinder_Sonderreihe_BSV.pdf (1158.51 KB)
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