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Der Familiennachzug ist möglich, sofern die betreffenden Personen in
einem gemeinsamen Haushalt leben werden; er umfasst den Ehepartner
sowie die ledigen minderjährigen Kinder. Die Kinder erhalten die
gleiche Bewilligung wie der/die Gesuchsteller/in. Besitzt der/die
Gesuchsteller/in den Ausweis C, erhält der Ehepartner den Ausweis B.
Die im Familiennachzug einreisende Personen haben sich grundsätzlich
vor der Einreise eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zu
beschaffen. Dem/der Jahresaufenthalter/in wird der Familiennachzug bewilligt, wenn er/sie über die finanziellen Mittel, eine angemessene Wohnung und eine gesicherte Erwerbstätigkeit verfügt. Der/die Niedergelassene untersteht keinen einschränkenden Bestimmungen. Das Formular zum Familiennachzug kann bei der Fremdenkontrolle bezogen werden und muss anschliessend auch wieder abgegeben werden. Dazu sind folgende Unterlagen notwendig:
Kein Anspruch auf Familiennachzug haben Studierende, Stagiaires und Praktikanten/Praktikantinnen, Asylbewerber/innen und die vorläufig aufgenommenen Ausländer/innen mit Ausweis F. |
Öffnungszeiten derMontag, Dienstag, Donnerstag: |

