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Postulat: Wie zugänglich ist Nidau

17.03.2023
Vorstossart: Postulat
Vorstoss-Nr.: P 233
Richtlinienmotion: ---
Behandlung im Stadtrat: 21.09.2023
Eingereicht am: 16.03.2023
Eingereicht von: Soder Tobias (GLP) 
Mitunterzeichnende:

Hafner Lukas, Aellig Jessica, Peter Luzius, Liechti Hugo, Schwab Martin, Von Aesch Dominik, Weibel Daniel, Stampfli Monika, Induni Paolo, Meier Christoph, Oehme Marlene, Kallen Noemi, Ledermann Philipp, Blösch Paul, Kobel Rahel, Dancet René, Cura Sacha

Beschluss Gemeinderat: 22.08.2023
Aktenzeichen: nid 0.1.6.2 / 7.2
Ressort: Hochbau
Antrag Gemeinderat: Annahme und gleichzeitige Abschreibung

Antrag

Es soll geprüft werden, wie gut zugänglich Nidau für mobilitätseingeschränkte Personen ist und wo Verbesserungen möglich sind.

Im Bericht sollen folgende Fragen beantwortet sein.

Für öffentliche Gebäude in Verantwortung der Stadt:

  • Wo sind Verbesserungen notwendig, damit Gebäude durch Menschen mit Beeinträchtigungen selbstständig und ohne fremde Hilfe zugänglich sind?
  • Mit welchem Aufwand können kurzfristige (ev. noch nicht 100% konforme, pragmatische) Verbesserungen umgesetzt werden?
  • Mit welchem Aufwand können langfristige, nachhaltige Lösungen umgesetzt werden.

Für lokales Gewerbe

  • Wo sind Verbesserungen notwendig, damit Gebäude durch Menschen mit Beeinträchtigungen selbstständig und ohne fremde Hilfe zugänglich sind?
  • Wie kann die Stadt Nidau fördern und unterstützen, damit das lokale Gewerbe zugänglicher wird?

Für private Liegenschaften:

  • Wie kann die Stadt Nidau fördern und unterstützen, damit auch private Liegenschaften zugänglicher werden?

Begründung

Es ist wichtig, dass Nidau einen bewussten und systematischen Umgang mit der Zugänglichkeit von öffentlichen Gebäuden und dem Nidauer Gewerbe pflegt.

So kann Nidau zu einer Stadt werden, die für alle zugänglich ist oder zumindest transparent informiert, wie gut die Zugänglichkeit an den verschiedenen Orten des öffentlichen Lebens ausgestaltet ist.

Die kürzlich publizierte Medienmitteilung des Bundesrats vom 10.03.2023 zeigt auf, dass es unter anderem beim Zugang zu Dienstleistungen und zum öffentlichen Leben Handlungsbedarf gibt und dass vielfach das Fehlen von Informationen über die Zugänglichkeit von Angeboten ein Hindernis darstellt.

Siehe:

https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-93636.html

Ich bin überzeugt, dass wir diesbezüglich auf Gemeindeebene etwas bewegen können und eine Chance haben zu zeigen, dass wir nicht auf Gesetze, Vorgaben und Normen warten bevor wir die Situation in Nidau verbessern.

Lasst uns in einer Stadt leben, wo die Begriffe «Mobilität» und «Gleichstellung» nicht nur für Parolen verwendet werden.

 

Antwort des Gemeinderates

Der Gemeinderat ist sich dieser Problematik bewusst und gewillt, seine Verantwortung für eine möglichst barrierefreie Zugänglichkeit von Nidau für mobilitätseingeschränkte Personen wahrzunehmen. Dabei stützt er sich auf die gesetzlichen Grundlagen und die einschlägigen Normen, die zum Ziel haben, die Zugänglichkeit von öffentlichen Gebäuden, Bauten und Anlagen für alle Menschen zu gewährleisten:

  • Bundesverfassung, Art. 8 (Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot)
  • Behindertengleichstellungsgesetz BehiG
  • Baugesetz des Kantons Bern, Art. 22 («Vorkehren für Behinderte – Im Allgemeinen»), Art. 23 («Vorkehren für Behinderte – Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr»)
  • SIA Norm 500 («Hindernisfreie Bauten»)
  • VSS Norm SN 640 075 («Fussgängerverkehr – Hindernisfreier Verkehrsraum»)

Die Stadt Nidau ist verpflichtet, die genannten Gesetze und Normen bei Um- und Neubauten von Liegenschaften in ihrem Eigentum, für die eine Baubewilligung erforderlich ist, einzuhalten. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens prüft die Behindertenorganisation Pro Cap die Bauprojekte und erstellt einen Fachbericht (ggf. mit Bedingungen und Auflagen). Die Fachstelle Hindernisfreies Bauen beurteilt somit, ob das Projekt den Normen und Gesetzen entspricht.

Ausserhalb von Baubewilligungsverfahren sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften hingegen nicht verpflichtet, ihre Objekte den Normen für hindernisfreie Bauten anzupassen. Das gilt auch für die Stadt Nidau. Solange sie Liegenschaften in ihrem Eigentum nicht umbaut und dazu ein Baugesuch einreicht, ist ein allfälliger nicht behindertengerechter Zustand gesetzeskonform.

 

Aktueller Stand in den städtischen Liegenschaften

Nebst einigen Liegenschaften im Finanzvermögen besitzt die Stadt Nidau fünf Liegenschaften im Verwaltungsvermögen, die intensiv von der Bevölkerung genutzt werden. Es sind dies:

  • Stadtverwaltung, Schulgasse 2
  • Schulanlage Weidteile
  • Schulanlage Balainen
  • Schulanlage Burgerbeunden
  • Strandbad Nidau

Die Stadt Nidau ist grundsätzlich sehr darauf bedacht, die Normen und Gesetze in Bezug auf das hindernisfreie Bauen einzuhalten. So sind die Stadtverwaltung und die Schulanlage Balainen barrierefrei zugänglich. Es sind hier allenfalls noch kleine Anpassungen nötig. Diese setzt die Verwaltung fortlaufend um. 

Die Schulanlagen Weidteile und Burgerbeunden sind hingegen nicht vollumfänglich für mobilitätseingeschränkte Personen zugänglich. Dies liegt vor allem daran, dass bei den älteren Schulgebäuden keine Lifte vorhanden sind. Der Neubau Beunden Ost entspricht selbstverständlich den aktuellen Normen.

Das Strandbad Nidau ist barrierefrei zugänglich. Allerdings stehen Personen, die auf den Rollstuhl angewiesen sind, vor erheblichen Schwierigkeiten, um ins Wasser zu gelangen. Es fehlt eine spezielle Einrichtung für diesen Zweck, ein sogenannter Badelift.

 

Weiteres Vorgehen

Eine kurzfristige Behebung sämtlicher Mängel bezüglich der Barrierefreiheit bei den bestehenden Liegenschaften wäre mit einem grossen finanziellen Aufwand verbunden. Es erscheint sinnvoller, Verbesserungen dann vorzunehmen, wenn ein Gebäude sowieso saniert oder umgebaut werden muss und entsprechende Synergien genutzt werden können. Dies wird bei der Umsetzung der Schulraumplanung möglich sein. Die Mängel in den bestehenden Schulhäusern werden laufend aufgenommen. Sie sollen im Rahmen der einzelnen Projekte der Schulraumplanung behoben und die barrierefreie Zugänglichkeit dadurch hergestellt werden.

Darüber hinaus unterstützt der Gemeinderat auch Massnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit für mobilitätseingeschränkte Menschen ausserhalb der gesetzlichen Pflicht respektive von Baubewilligungsverfahren. Sie sollen dann realisiert werden, wenn ein klares Bedürfnis in der Bevölkerung und bei den Betroffenen vorhanden ist. Hinweise auf einen Bedarf ergeben sich beispielsweise durch konkrete Anfragen und Anregungen von Privatpersonen oder Behindertenorganisationen. So wurde die Stadt Nidau angefragt, ob im Strandbad ein Badelift installiert werden könnte. Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, wird das Begehren geprüft und wenn möglich umgesetzt.

 

Private und Gewerbe

Was Barrierefreiheit von privaten Wohn- und Gewerbegebäuden anbelangt, hat die Stadt Nidau keine Möglichkeit, den Liegenschaftsbesitzenden Auflagen zu machen, die über jene der gesetzlichen Bestimmungen von Bund und Kanton hinausgehen. So ist zum Beispiel gemäss kantonalem Baugesetz (Art. 22) beim Bau von Gebäuden mit vier oder mehr Stockwerken (inkl. Erdgeschoss) ein Lift einzubauen. Die Einhaltung dieser und weiterer die Zugänglichkeit von Bauten betreffenden Bestimmungen wird im Rahmen der Baubewilligungsverfahren überprüft. Sie gelten selbstverständlich auch für die Liegenschaften im Finanzvermögen der Stadt Nidau, also jene ohne öffentliche Nutzung. Ein Beispiel dafür ist die städtische Liegenschaft Hauptstrasse 73. In dieser befinden sich Alterswohnungen, die auf die spezifischen Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Mobilität Rücksicht nehmen.

Nach Ansicht des Gemeinderates sind die gesetzlichen Grundlagen und die Bestrebungen von Bund und Kantonen zielführend. Die Stadt Nidau setzt diese im Rahmen ihrer Kompetenzen und Möglichkeiten bereits heute um. Weitergehende Aktivitäten seitens der Stadt scheinen nicht sinnvoll, da aus ihnen keine verpflichtenden Bestimmungen zur Verbesserung der Zugänglichkeit von privaten Liegenschaften hervorgehen könnten.

Stadtratsbeschluss

Einstimmige Annahme.

Die gleichzeitige Abschreibung wird mit 7 Ja / 20 Nein verworfen.

 

 

Vorstoss im Original

Vorstoss im Original
Typ Titel Bearbeitet
Datei PDF document Postultat Wie zugänglich ist Nidau 17.03.2023

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