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Fakultatives Referendum: Geschäftsordnung Stadtrat – Anpassungen

22.09.2020

Der Stadtrat von Nidau beschliesst einstimmig gestützt auf Artikel 55 Buchstabe a der Stadtordnung und unter Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss Artikel 35 der Stadtordnung:

  1. Die Geschäftsordnung des Stadtrates wird gemäss den beiliegenden Änderungen angepasst.

Konkret lauten die Änderungen:

I.
Der Erlass SRS 151.1 (Geschäftsordnung des Stadtrates (GO SR) vom 20. März 2003) (Stand 1. Mai 2017) wird wie folgt geändert:

Artikel 7 Absatz 3 (geändert), Absatz 4 (neu)
3 Es bereinigt den Wortlaut der Botschaften an die Stimmberechtigten und der Reglementsentwürfe (Artikel 49 Geschäftsordnung).
4 Es bestimmt das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommission und der Aufsichtskommission.

Artikel 12 Absatz 1bis (neu)
1bis Soweit die in Absatz 1 genannten Personen das Sekretariat des Stadtrats besorgen, sind sie nur dem Stadtrat verantwortlich und vom Gemeinderat und der Stadtverwaltung unabhängig. Sie unterstehen für diese Aufgaben der Stadtratspräsidentin oder dem Stadtratspräsidenten.

Artikel 13 Absatz 1
1 Das Protokoll enthält:
c (geändert) die Namen der Rednerinnen und Redner mit dem vollständigen Inhalt ihrer Voten (Wortprotokoll);

II.
Keine Fremdänderungen.

III.
Keine Fremdaufhebungen.

IV.
Diese Änderung tritt am 1. November 2020 in Kraft.


Gestützt auf Artikel 35 der Stadtordnung vom 24. November 2002 können 200 Stimmberechtigte beim Gemeinderat verlangen, dass der vorstehende Beschluss der Urnenabstimmung unterbreitet wird. Die Unterschriften müssen innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des Beschlusses im Nidauer Anzeiger dem Gemeinderat von Nidau eingereicht werden.

Weitere Informationen.

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