Motion: Zukunftsfähige Lösung für das Strandbad Nidau
| Vorstossart: | Motion |
| Vorstoss-Nr.: | M 238 |
| Richtlinienmotion: | --- |
| Behandlung im Stadtrat: | 18.06.2026 |
| Eingereicht am: | 20.11.2025 |
| Eingereicht von: | Stampfli Christian (FDP), Meier Svenja (SVP), Ledermann Philipp (GLP), von Aesch Dominik (SP) |
| Mitunterzeichnende: | Cura Sacha, Dancet René, Dörig Stefan, Gabathuler Leander, Geiser Eliane, Kallen Noemi, Kuby Hannah, Liechti Hugo, Oehme Marlene, Pauli Pauline, Peter Luzius, Ruef Catherine |
| Beschluss Gemeinderat: | 12.05.2026 |
| Aktenzeichen: | nid 0.1.6.2 / 9.15 |
| Ressort: | Hochbau |
| Antrag Gemeinderat: | Annahme als Motion |
Antrag
Der Gemeinderat wird gebeten, eine zukunftsfähige Lösung für das Strandbad zu erarbeiten und in einem nachvollziehbaren Bericht zu präsentieren, resp. den Stadtrat vorzulegen. Dazu sind in einem ergebnisoffenen Prozess die verschiedenen Lösungsvarianten zu prüfen und aufzuzeigen. Die Vor-/Nachteile, die baulichen, betrieblichen und finanziellen Konsequenzen und Auswirkung wie Investitionen, Betriebskosten und die Budgetbelastung der Gemeinde sind darzustellen. Es ist ein lösungsoffener Prozess zu führen und in geeigneter Weise die Bevölkerung mit einzubeziehen und zu orientieren, auch über Zwischenschritte.
Begründung
In der Stadtratsvorlage im September 2025 des Studienauftrages nach SIA für die Sanierung des Strandbades wird begründet, dass das Strandbad nicht mehr zeitgemäss und sanierungsbedürftig ist. Der darin beschriebene Zeithorizont von 10 Jahren Planungs- und Vorbereitungsprozess, bis zu allfälligen Bauarbeiten, zeigt auf, dass die Sanierungsbedürftigkeit nicht so dringend ist, wies es der Anschein macht. Fazit: Es bleibt genügend Zeit, um mit einem Denkprozess über die möglichen zukunftsfähigen Lösungsmöglichkeiten des Strandbades nachzudenken und die künftige Ausrichtung zu hinterfragen und zu studieren.
Eine bisherige Budgetbelastung des Gemeindehaushaltes von rund einer halben Million CHF darf zum Nachdenken anregen. Macht es Sinn, viel Geld (es wird von einer Zahl von 8'000’000 CHF geschrieben) in einen Betrieb zu stecken, der dann jedes Jahr wieder 500’0000 CHF kostet? Die Abschreibungen und Schuldzinsen noch gar nicht berücksichtigt.
Der Prozess soll einen Variantenfächer aufmachen und zum Beispiel eine Fusion mit dem Strandbad Biel, einen Umbau des Strandbades in einen Sport- und Aktivitätspark (mit Beachsoccer-/Beachvolley-Felder, einem Pumptrack etc.), der Einbezug des BASPO oder eine reine Sanierung umfassen. Dabei kann in geeigneter Form die Bevölkerung und deren Wünsche, wie z.B. eine Saunainstallation berücksichtigt werden, die Konsequenzen sind nachvollziehbar aufzuzeigen. Nach Vorliegen einer breit abgestützten zukunftsfähigen Lösung ist über das weitere Vorgehen wie zum Beispiel einen Studienauftrag zu befinden.
Antwort des Gemeinderats
1. Allgemeines
Der Gemeinderat dankt der Motionärin und den Motionären für die eingereichte Motion sowie für die konstruktiven Überlegungen zur langfristigen Entwicklung des Strandbades Nidau. Er teilt die Auffassung, dass das Strandbad für Nidau von hoher Bedeutung ist und dessen Zukunft sorgfältig, geplant werden soll.
Das Strandbad Nidau steht in den kommenden Jahren vor erheblichen Herausforderungen. Neben dem baulichen und technischen Sanierungsbedarf sind Fragen des Hochwasserschutzes, der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, der künftigen Nutzung und Betriebsform sowie insbesondere der finanziellen Tragbarkeit zu klären.
Gemäss Art. 49 Abs. 1 Stadtordnung kann jedes Mitglied des Stadtrats mit einer Motion das Begehren stellen, dass der Gemeinderat dem Stadtrat ein bestimmtes Geschäft aus dem Zuständigkeitsbereich der Stimmberechtigten oder des Stadtrats zum Beschluss unterbreitet.
Der Gemeinderat führt gemäss Art. 61 Abs. 1 der Stadtordnung von Nidau (SO; SRS 101.1) die Stadt, plant deren nachhaltige Entwicklung und koordiniert die Geschäfte. In dieser Verantwortung obliegt ihm die Entscheidung über die strategische Ausrichtung des Strandbads. Allerdings kann der Gemeinderat gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. a Stadtordnung lediglich einmalige Ausgaben bis zu 100 000 Franken beschliessen. Über Kreditbegehren von mehr als 100 000 Franken bis 1 Million Franken entscheidet der Stadtrat (vgl. Art. 54 Abs. 1 Stadtordnung); Kreditbegehren von mehr als 3 Millionen Franken unterliegen dem Entscheid der Stimmberechtigten (vgl. Art. 34 Abs. 1 Bst. b Stadtordnung).
Betreffend die finanzrechtliche Zuständigkeit ist wesentlich, dass sich der Stadtrat in absehbarer Zeit mit einem Kreditantrag im Zusammenhang mit dem Strandbad befassen muss. Bereits der Entscheid über den Ersatz der Badewassertechnik, welcher voraussichtlich innerhalb der nächsten zehn Jahre erforderlich wird, fällt in seine Zuständigkeit. Gleiches gilt für eine allfällige Schliessung des Strandbads mit Rückbau der Anlage, da auch dieses Vorgehen aufgrund der zu erwartenden Kosten in die finanzrechtliche Zuständigkeit des Stadtrats fällt.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ein künftig zu beantragender Kredit für die Umsetzung des weiteren Vorgehens so oder anders in die Ausgabenzuständigkeit des Stadtrats, weshalb das Anliegen motionsfähig ist.
2. Anliegen der Motion
Die Motion verlangt vom Gemeinderat, für das Strandbad in einem ergebnisoffenen und transparenten Prozess eine zukunftsfähige Gesamtlösung zu entwickeln und dem Stadtrat in Form eines nachvollziehbaren Berichts vorzulegen.
Anlässlich seiner Sitzung vom 2. Juli 2024 hat sich der Gemeinderat gestützt auf die drei präsentierten Varianten, bestehend aus «Hochwasserschutz», «Gesamtsanierung/Neubau» sowie «Seebad/Schliessung», für die Gesamtsanierung des Strandbades ausgesprochen. Aus der Motion lässt sich ableiten, dass der Stadtrat den vom Gemeinderat eingeschlagenen Weg – eine Gesamtsanierung des Strandbads im Rahmen eines Studienauftrags nach SIA mit Umsetzung innerhalb eines Zeithorizonts von rund 10 Jahren – nicht als ausreichend nachvollziehbar erachtet. Der Stadtrat erkennt ein Spannungsfeld zwischen den zu erwartenden Kosten und dem daraus resultierenden Mehrwert, verbunden mit Zweifeln an der Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Investitionen und der künftigen Betriebskosten. Vor diesem Hintergrund besteht das ausdrückliche Bedürfnis, unter Einbezug der verschiedenen Stakeholder das gesamte Lösungsspektrum nochmals ergebnisoffen zu prüfen, alternative Varianten einzubeziehen und deren bauliche, betriebliche sowie finanzielle Auswirkungen fundiert darzulegen.
Die Motion wünscht somit die Erarbeitung eines in finanzieller und politischer Hinsicht tragfähigen Projekts inkl. Darlegung aller erforderlichen Entscheidungsgrundlagen sowohl für die politische Beurteilung als auch die Meinungsbildung der Bevölkerung.
3. Erfüllung der Motion
Zur Erfüllung der Motion ist vorgesehen, dem Stadtrat innerhalb der Frist gemäss Art. 77 Abs. 1 Geschäftsordnung des Stadtrats (GO SR; SRS 151.1) ein geeignetes Geschäft zu unterbreiten. Dieses kann, je nach Entscheidungsreife und gewähltem Vorgehen, ein Kreditbegehren für das weitere Vorgehen oder ein Bericht zur Kenntnisnahme mit Darlegung der vorgenommenen Abklärungen sowie der daraus gezogenen Schlussfolgerungen umfassen.
Vor dem Hintergrund des mit der Motion verfolgten Anliegens sind dem Geschäft – unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung – die den gemeinderätlichen Schlussfolgerungen zugrunde liegenden Überlegungen aufzuzeigen und die massgeblichen Entscheidungsgrundlagen in Form eines strukturierten Berichts transparent darzulegen.
Entsprechend den Vorgaben der Motion und den Rückmeldungen der Motionärinnen und Motionäre wird der vorerwähnte Bericht folgende Schwerpunkte setzen:
a) Darlegung der Ausgangslage
Zunächst soll der Status quo so hergeleitet werden, dass die bisherige Entwicklung transparent nachvollzogen werden kann. Hierzu sind die bisherigen Massnahmen und Entscheidungen samt Beweggründen in Form einer chronologischen Darstellung aufzuarbeiten, einschliesslich der bereits erfolgten Sanierungsschritte, der bisherigen Abklärungen sowie der massgeblichen gemeinderätlichen Überlegungen.
b) Bereitstellung der Entscheidungsgrundlagen
Weiter sind – wie von der Motion verlangt – die für eine informierte Entscheidung notwendigen Grundlagen zu erarbeiten. Dies umfasst eine Analyse des baulichen und technischen Zustands der Anlage sowie der rechtlichen und fachlichen Rahmenbedingungen. Die Ergebnisse dieser Abklärungen bilden die Voraussetzung für verlässliche Aussagen hinsichtlich der erforderlichen baulichen, betrieblichen und finanziellen Massnahmen.
Festzuhalten ist bereits an dieser Stelle, dass der Sanierungsbedarf bereits heute besteht und derzeit fortlaufend mittels Instandhaltungs- und Übergangsmassnahmen aufgefangen wird. Letztere vermögen jedoch insbesondere im Hinblick auf ausserordentliche Ereignisse wie Hochwasser mittelfristig keine hinreichende Betriebssicherheit mehr zu gewährleisten; es besteht mithin ein erhebliches Risiko eines substanziellen Ausfalls der Anlage.
Das Strandbad ist mithin im heutigen Zustand nicht längerfristig betreibbar. Die Betonschwimmbecken sind nach rund 40 Jahren Betriebszeit teilweise undicht und weisen infolge von Terrainabsenkungen Rissbildungen auf; sie sind daher mittelfristig zu ersetzen oder umfassend zu sanieren. In den kommenden Jahren wird zudem insbesondere der Ersatz der Badewassertechnik erforderlich sein, namentlich der Sandfilteranlage, welche das Ende ihrer Lebensdauer erreicht hat und deren Instandstellung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.
Darüber hinaus besteht ein erheblicher Sanierungsbedarf bei der Gastroküche sowie bei den Elektro- und Sanitärinstallationen. Im Sanitärbereich ist aufgrund des Alters ein Ersatz der Leitungen bei Duschen und WC-Anlagen erforderlich. Auch die Elektroinstallationen entsprechen den aktuellen Sicherheitsanforderungen nicht mehr, sodass in absehbarer Zeit ein vollständiger Ersatz notwendig wird.
Weiter darf die Annahme, wonach aufgrund des für die Sanierung vorgesehenen Zeithorizonts von rund zehn Jahren ein grosser zeitlicher Handlungsspielraum bestehe, hinterfragt werden. Angesichts der Komplexität des Vorhabens und der erforderlichen Vorlaufzeit ist eine Sanierung innerhalb des vorgesehenen Zeithorizonts nur realisierbar, wenn die erforderlichen Planungs- und Entscheidungsprozesse unverzüglich angegangen werden.
Zum einen bedingen grössere bauliche Massnahmen das Durchlaufen diverser zeitintensiver Prozesse. Bei einer allfälligen Gesamtsanierung würden folgende Schritte anstehen:
| Prozessschritt | Inhalt | Zeitbedarf |
|---|---|---|
| Qualitätssichernden Verfahrens | Vorbereitung und Durchführung (z. B. Studienauftrag, Wettbewerb) | ca. 1–2 Jahre: 2029/2030 |
| Planungsphasen | Vorprojekt und Bauprojekt | ca. 1–2 Jahre: 2030/2032 |
| Politische Entscheidungsprozesse | Kreditanträge, Beratung in den Gremien, Vorbereitung und Durchführung einer Volksabstimmung | ca. 1 Jahr: 2031/2033 |
| Baubewilligungsverfahren | Einreichung, Prüfung, Bewilligung, allfällige Rechtsmittelverfahren | ca. 1–2 Jahre: 2032/2035 |
| Submission und Ausführungsplanung | Ausschreibungen, Vergaben, Detailplanung | ca. ½–1 Jahr: 2033/2036 |
| Realisierung | Bauausführung bis Fertigstellung | Projektspezifisch |
Zum anderen erfordern die gegebenen Rahmenbedingungen – insbesondere die Lage im Gewässerraum sowie der Schutzstatus der Anlage – den Einbezug externer Fachpersonen und einer Vielzahl von Anspruchsgruppen in den Entscheidungsprozess. Diese diesbezüglichen rechtlichen und fachlichen Vorgaben sind für die Verwaltung verbindlich und lassen wenig Handlungsspielraum zu. So sind, neben den spezifischen Anforderungen an die Wassertechnik, insbesondere die Schnittstelle «Seeufer» sowie die Vorgaben zum Bauen im Gewässerraum zu berücksichtigen. Dies erfordert die frühzeitige und koordinierte Einbindung der zuständigen kantonalen Fachstellen, insbesondere des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) und des Amts für Wasser und Abfall (AWA). Darüber hinaus sind – neben der Bevölkerung und der Politik - weitere Fachstellen und Interessenvertretungen beizuziehen, namentlich der Archäologische Dienst des Kantons, die Denkmalpflege, der Heimatschutz sowie einschlägige Schutz- und Interessenverbände, insbesondere aus dem Bereich Umweltschutz. In diesem Zusammenhang ist absehbar, dass vertiefte Abklärungen durch externe Fachstellen erforderlich sein werden (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfung etc.).
Bei einer solchen Ausgangslage wird, sobald geklärt ist, was das gewünschte Endprodukt sein soll und sofern dieses grössere bauliche Massnahmen erfordert, regelmässig die Durchführung eines qualitätssichernden Verfahrens (insb. eines Studienauftrags) angeraten. Dieses Vorgehen ermöglicht eine frühzeitige und koordinierte Einbindung der relevanten Anspruchsgruppen, wodurch Anforderungen rechtzeitig geklärt, Zielkonflikte erkannt und das nachgelagerte Baubewilligungsverfahren effizient und zielgerichtet vorbereitet werden kann.
c) Ausarbeitung von Varianten
Der dritte Schwerpunkt liegt in der Ausarbeitung und Gegenüberstellung von Lösungsvarianten in einem ergebnisoffenen Ansatz. Dabei werden die jeweiligen Vor- und Nachteile sowie die baulichen, betrieblichen und finanziellen Konsequenzen – insbesondere in Bezug auf Investitionen, Betriebskosten und Budgetbelastung – systematisch und nachvollziehbar aufgezeigt. Dabei sind die Bedürfnisse und Erwartungen der Bevölkerung einzubeziehen.
Im Rahmen dieses Variantenstudiums soll so ein Projekt entwickelt werden, das sowohl finanziell als auch politisch tragfähig ist, eine zukunftsgerichtete Ausrichtung aufweist und auf einen nachhaltigen, langfristigen Bestand angelegt ist.
4. Geplantes Vorgehen
Wie vorstehend ausgeführt, soll die künftige Ausrichtung des Strandbads Nidau in einem strukturierten und ergebnisoffenen Prozess geprüft werden. Neben den zuständigen Verwaltungsstellen bedarf es hierfür externer fachlicher Unterstützung in Form diverser Spezialisten sowie einer Verfahrensbegleitung mit Expertise im Bereich Freibäder und Freizeitanlagen. Letztere dient der fundierten Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen sowie der qualifizierten Begleitung des weiteren Prozesses bis zur Entscheidfindung.
Zur Erarbeitung einer zukunftsfähigen Lösung ist folgendes Vorgehen vorgesehen:
a) Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen
Als erster Schritt sollen die erforderlichen Grundlagen zum baulichen und technischen Zustand der Anlagen des Strandbades erarbeitet und zusammengeführt werden. Im Zentrum dieser Zustandserhebung stehen insbesondere:
- Hochwasserschutz
- Badwassertechnik
- Restaurantbetrieb
- Elektroinstallationen
- Sanitäre Anlagen, Garderoben und Nebenräume
- Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (Arbeitsgesetz, BehiG, Gastrovorschriften usw.)
- Prüfung zusätzlicher Nutzungen wie Sport-, Freizeit- oder Winternutzungen
Diese Themen bilden zugleich mögliche Bausteine für spätere Variantenstudien.
b) Einsetzung einer Steuerungsgruppe «Zukunft Strandbad Nidau»
Zur Begleitung des Prozesses soll eine Arbeitsgruppe eingesetzt werden. Diese setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der relevanten Ressorts, des Stadtrats sowie der zuständigen Kommissionen, der Verwaltung und weiteren Fachstellen und Interessenverbänden zusammen. Sie koordiniert das Vorgehen, begleitet die fachlichen Arbeiten und fungiert als übergeordnetes Steuerungsgremium. Insbesondere stellt sie die Koordination und Kommunikation zwischen Politik und Verwaltung sicher, überwacht den Projektverlauf und gewährleistet die zielgerichtete Umsetzung im Hinblick auf das Erreichen der Projektziele.
c) Einbezug der Bevölkerung
Der Gemeinderat erachtet den Einbezug der Bevölkerung in den Entscheidungsfindungsprozess als sehr wichtig. Es ist vorgesehen, mittels geeigneter Beteiligungsformen – insbesondere einer Bevölkerungsumfrage – Bedürfnisse, Erwartungen und Prioritäten zu erfassen.
In einem späteren Zeitpunkt – nach Vorliegen der Lösungsvarianten – sollen diese zudem im Rahmen von «Echoräumen» der Bevölkerung vorgestellt und von dieser bewertet werden. Dadurch kann eingeordnet werden, welche der Entwicklungsvarianten in der Bevölkerung Unterstützung finden und welche nicht. Überdies ist eine regelmässige Information der Bevölkerung über den aktuellen Stand des Projekts vorgesehen.
Der vorgesehene Einbezug der Bevölkerung zielt darauf ab, eine Einbindung auch kritischer Stimmen zu erreichen, damit ein «common ground» im Sinne einer belastbaren Einigung zum Vorgehen, zur Sollösung und deren Finanzierung entstehen kann. Das geplante Vorgehen ist daher bewusst kommunikativ und proaktiv transparent aufgebaut.
d) Variantenentwicklung im Rahmen zweier Workshops
Auf Basis der erarbeiteten Grundlagen zum baulichen und technischen Zustand sowie der Ergebnisse der Bevölkerungsumfrage wird die eingesetzte Steuerungsgruppe in Zusammenarbeit mit relevanten Stakeholdern im Rahmen zweier Workshops verschiedene Lösungsvarianten entwickeln.
Diese sollen ein breites Spektrum möglicher Ansätze abdecken, namentlich hinsichtlich der Intensität der baulichen Eingriffe, der Nutzungsform, des Angebots, des Betriebskonzepts bzw. der betrieblichen und organisatorischen Ausgestaltungen. Im Sinne der von der Motion gewünschten Ergebnisoffenheit sind dabei sowohl zurückhaltende als auch weitergehende Ansätze in Betracht zu ziehen. Anzudenkende Optionen sind insbesondere:
- Schliessung des Strandbads und Rückbau der Anlage
- Punktuelle Teilsanierungen oder Gesamtsanierung
- Gleichbleibende Nutzung oder erweitertes Angebot
- Saisonale oder ganzjährige Nutzungen (Winteröffnung)
- Vermietung einzelner Anlageteile an externe Betreiber (z. B. Restaurant, Sauna, Yoga, Fitness) sowie Durchführung von Veranstaltungen (z. B. Konzerte, private Anlässe)
- Alternative Betriebsmodelle, Fusionen oder Kooperationen mit weiteren Partnern (z. B. BASPO, Nachbargemeinden)
- Alternative Nutzungen wie Sportanlage, Naturpark oder Renaturierung
Die ausgearbeiteten Varianten sind hinsichtlich ihrer Vor- und Nachteile sowie ihrer baulichen, betrieblichen und finanziellen Auswirkungen systematisch zu prüfen und einander gegenüberzustellen. Bei Bedarf werden hierfür externe Expertinnen und Experten beigezogen.
Im Anschluss an einen ersten Workshop werden die erarbeiteten Varianten im Rahmen eines «Echoraums» der Bevölkerung zur Beurteilung und Rückmeldung unterbreitet. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse fliessen in einen zweiten Workshop ein, bei dem die Varianten überarbeitet, geschärft und weiterentwickelt werden.
Im Abschluss ist gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse zu entscheiden, welche der vorgeschlagenen Lösungsansätze weiterverfolgt werden sollen.
e) Erstellung eines Schlussberichts mit Vorgehensempfehlung
Die Ergebnisse des Prozesses werden in einem Schlussbericht zusammengeführt. Dieser soll:
- die erarbeiteten Lösungsansätze darstellen;
- deren Vor- und Nachteile sowie die Konsequenzen aufzeigen;
- eine der Lösungsvarianten für das weitere Vorgehen empfehlen;
- und diesen Entscheid nachvollziehbar begründen.
f) Entscheid des weiteren Vorgehens durch den Gemeinderat
Der Gemeinderat wird gestützt auf die Ergebnisse des Schlussberichts über das weitere Vorgehen zu befinden haben.
g) Schlussbericht mit Kreditantrag zuhanden Stadtrat (Sommer 2028)
In Erfüllung der Motion wird dem Stadtrat der erarbeitete Schlussbericht unterbreitet, gegebenenfalls verbunden mit einem Kreditbegehren für die Umsetzung des im Schlussbericht empfohlenen und vom Gemeinderat beschlossenen weiteren Vorgehens.
Mit dem Schlussbericht soll dem Stadtrat eine umfassend aufbereitete Entscheidungsgrundlage zur Verfügung gestellt werden. Er soll den Stadtrat in die Lage versetzen, das Projekt unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Entscheidungsfaktoren zu prüfen, die Tragweite des vorgeschlagenen Vorgehens zu würdigen und ein allfälliger Kreditentscheid unter Einbezug der finanziellen, strategischen und gesellschaftlichen Implikationen sachgerecht zu treffen.
h) Kosten
Für das in der Motion geforderte Vorgehen rechnet der Gemeinderat mit Gesamtkosten von rund 40 000 Franken. Darin enthalten sind, neben den Sitzungsgeldern für die Begleitgruppe, insbesondere die Aufwendungen für die Vorbereitung und Durchführung von Workshops sowie für das partizipative Verfahren mit der Bevölkerung.
Ergänzend werden vertiefte Grundlagen zum Zustand der Anlage erarbeitet. Diese bilden die Basis, um die verschiedenen Lösungsvarianten hinsichtlich Grobkosten, finanzieller Auswirkungen, Betriebskosten sowie künftiger Budgetbelastungen fundiert beurteilen zu können. Für diese Arbeiten werden externe Fachpersonen beigezogen (u. a. in den Bereichen Bewegungs- und Sportanlagen, Architektur/Bauingenieurwesen, Badewassertechnik sowie Kostenplanung). Ein Teil der ausgewiesenen Kosten entfällt auf diese Grundlagenerarbeitung; diese Aufwendungen fallen unabhängig vom weiteren Vorgehen an und wären somit auch ohne Umsetzung der in der Motion geforderten Schritte erforderlich.
Beschlussentwurf
Annahme als Motion