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Interpellation: Förderabgabe auf Stromtarif

03.06.2024

 

Vorstossart: Interpellation
Vorstoss-Nr.: I 149
Richtlinienmotion: --
Behandlung im Stadtrat: 12.09.2024
Eingereicht am: 03.06.2024 
Eingereicht von: Monika Stampfli (GLP)
 Mitunterzeichnende:

 --

Beschluss Gemeinderat: 27.08.2024
Aktenzeichen: nid 0.1.6.2 / 8.9
Ressort: Tiefbau und Umwelt
Antrag Gemeinderat:  Geht an den Stadtrat

Antrag

Der Gemeinderat wird gebeten, die finanziellen und politischen Risiken aufzuzeigen, welche mit einer Weiterführung der Förderabgabe auf dem Stromtarif einhergeht.

 

Begründung

Anfang April 2024 hat das Berner Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die «Spezialfinanzierung Förderprogramm Energieeffizienz» (RSFE) der Stadt Thun gutgeheissen. Die Förderabgabe der Stadt Nidau ist analog dieser Spezialfinanzierung konzipiert und demnach auch als potenziell illegal einzustufen. Die Abgabe in Thun wurde vor der Einführung gestoppt. Bei einer laufenden Abgabe besteht das Risiko, dass bei einer gutgeheissenen Klage die Abgaben der vergangenen Jahre zurückgezahlt werden müssen. Auch besteht ein gewisses Reputationsrisiko, da die Stadt Nidau ggf. über Jahre eine illegale Abgabe eingezogen hat.

 

Antwort des Gemeinderates

Der Verband Wirtschaft Thun Oberland und der Gewerbeverein Thuner KMU haben gegen das neue Reglement über die Spezialfinanzierung Förderprogramm Energieeffizienz der Stadt Thun Beschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat die Beschwerde gutgeheissen. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass es sich beim neuen Reglement um eine zusätzliche Zwecksteuer und nicht um eine Kausal- bzw. Lenkungsabgabe handelt und damit um ein nicht gesetzeskonformes Reglement. Das Verwaltungsgericht hat demnach entschieden, dass der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 29. November 2022 sowie das Reglement der Einwohnergemeinde Thun vom 17. Februar 2022 über die Spezialfinanzierung Förderprogramm Energieeffizienz aufgehoben werden müssen. Das Urteil vom 28. März 2024 wurde am 8. April 2024 eröffnet. Die Rechtsmittelfrist ist am 8. Mai 2024 abgelaufen. Die Stadt Thun hat auf eine Anfechtung des Entscheids beim Bundesgericht verzichtet, sodass dieser per 8. Mai in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Stromrechnungen der Elektrizitätsversorgung Nidau, mittels welchen die

Förderabgabe erhoben wurde, stellen formell in Rechtskraft erwachsene Verfügungen dar. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind auch materiell-rechtlich unrichtige Verfügungen zu schützen, soweit sie formell rechtskräftig sind. Dies bedeutet, dass unangefochtene Rechnungen rechtskräftig sind und die damit erhobenen Förderabgabe nach wie vor gültig ist. Demzufolge besteht kein Anspruch von Stromendverbrauchern der Elektrizitätsversorgung Nidau auf eine Rückerstattung der Förderabgabe. Für die Vergangenheit hat die Stadt Nidau somit keine finanziellen Risiken zu gewärtigen.

Die Abteilung Infrastruktur hat den Entscheid bereits am 15. April zur Kenntnis genommen und das Verfahren verfolgt. Weitere Abklärungen mit den möglichen Folgen für die Stadt Nidau wurden getroffen.

Es stellte sich die Frage, welche Schlussfolgerungen aus dem Verwaltungsgerichtsentscheid vom 28. März 2024 betr. das RSFE für Nidau zu ziehen sind. Auch die Nidauer Förderabgabe gehört zu den Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 StromVG (vgl. auch Art. 26 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 Stromreglement Nidau). Die geltende Nidauer Förderabgabe ist in Bezug auf die Ausgestaltung, Erhebung und Verwendung in weiten Teilen ähnlich ausgestaltet wie die aufgehobene Förderabgabe gemäss RSFE, teilweise wird derselbe Wortlaut in den Reglementen verwendet. Sowohl Art. 2 Abs. 1 RSFE als auch Art. 7 Abs. 2 des Nidauer Reglements sprechen von einer «Förderabgabe in Form eines Zuschlags auf den Gebühren für leitungsgebundene Elektrizitätslieferungen». Auch in Nidau erfolgt die Förderabgabe als Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt und ist auf der Stromrechnung auszuweisen (Art. 7 Abs. 2 und 3 des Nidauer Reglements). Das Nidauer Reglement sieht eine Spezialfinanzierung vor, die mit den Einnahmen aus der besagten Förderabgabe gespiesen wird; deren Mittel dienen der Unterstützung von Massnahmen zur effizienten Nutzung von Energie, zur Produktion von Energie und zum Klimaschutz. Auch diesbezüglich bestehen vergleichbare Verhältnisse wie beim RSFE. In Thun legte das Gericht Wert auf die Feststellung, dass die rechtlich verselbständigten EVU lediglich als Inkassostellen fungieren und Abgabeschuldner die Strombezüger sind. Zur Beurteilung, ob eine direkte Gegenleistung vorliegt, war damit das Verhältnis zwischen der Stadt Thun und den Strombezügern massgebend. In der Stadt Nidau wiederum ist die Elektrizitätsversorgung Nidau (EVN) Teil der Gemeindeverwaltung, mithin ist ohnehin das Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und Strombezüger relevant für die Beurteilung, ob die Förderabgabe rechtmässig bzw. ob sie als Steuer oder Kausalabgabe zu qualifizieren ist.

Zusammenfassend bestehen sachliche Gründe zur Annahme, dass ein Gericht im Fall einer Beschwerde gegen eine individuell-konkret erhobene bzw. verfügte Förderabgabe – im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung des Nidauer Reglements zur Förderung von Anstrengungen in den Bereichen Energieeffizienz und Klimaschutz – zum Schluss kommen kann, dass die dort statuierte Abgabe rechtlich eine Zwecksteuer ist, zu deren Erhebung die Gemeinde nicht berechtigt ist.

Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 20. August 2024 deshalb entschieden, die Förderabgabe in der Höhe von 0.5 Rp./kWh zur Förderung von Anstrengungen im Energiebereich per 1. September 2024 auszusetzen. Der Gemeinderat wird allfällig nötige Anpassungen des städtischen Rechts prüfen. Es wurden noch keine weiteren Beschlüsse gefasst.

Geht an den Stadtrat.

 

Vorstoss im Original

Vorstoss im Original
Typ Titel Bearbeitet
Datei PDF document Interpellation Förderabgabe auf Stromtarif 21.06.2024

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