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Postulat: Auslegeordnung Zukunft EVN

21.03.2025

 

Vorstossart: Postulat
Vorstoss-Nr.: P 237
Richtlinienmotion: ---
Behandlung im Stadtrat: 19.06.2025
Eingereicht am: 20.03.2025
Eingereicht von: Ledermann Philipp (GLP), Gabathuler Leander (SVP), Schwab Martin (SP), Kuby Hannah (Grüne)
Mitunterzeichnende:

Dancet René, Dörig Stefan, Meier Christoph, Oehme Marlene, Soder Tobias, Stampfli Christian 

Beschluss Gemeinderat: 27.05.2025 
Aktenzeichen: nid 0.1.6.2 / 9.4
Ressort: Tiefbau und Umwelt
Antrag Gemeinderat: Annahme und gleichzeitige Abschreibung

 

Antrag

Der Gemeinderat wird deshalb aufgefordert, folgende Optionen unter den heutigen, stark veränderten Voraussetzungen erneut zu prüfen und der vorgeschlagenen Variante „Auslagerung in eine AG 100% im Besitz der Stadt Nidau“ gegenüber zu stellen:

• Eine Fusion mit anderen Stromversorgern der Region (insb. Evolon)

• Eine Verpachtung

• Ein Verkauf

• Öffentlich-rechtliche Anstalt

• Status Quo


Für jede Variante sollte der GR aufzeigen, welchen Einfluss jede Variante

• auf den Business Plan und der Zielerreichung hat

• auf die Plan-Erfolgsrechnung hat (nächste 5-10 Jahre)

• auf die Umsetzung des Investitionsplans hat (nächste 5-10 Jahre)

• auf die Organisation, Anforderungen, Kompetenzen, Pflichten und Entlöhnung der Mitarbeitenden und eines allfälligen Verwaltungsrates hat

• auf die Konsumenten (u.a. Stromtarife) hat


In die Prüfung sollen auch Erkenntnisse aus anderen Gemeinden im Seeland einfliessen, welche einen der obigen Schritte bereits vollzogen haben.

Die Inhalte, Erkenntnisse und Konsequenzen, daraus das weitere Vorgehen aus der Prüfung sind in einem Bericht dargestellt und dem Stadtrat transparent darzulegen.

 

Begründung

Die vom Gemeinderat vorgeschlagene Auslagerung der EVN kann nur ein erster möglicher Schritt sein, um die Stromversorgung der Stadt Nidau langfristig auf solide Beine zu stellen.
Es besteht ausserdem ein grosses Risiko, dass die vom Gemeinderat genannten Ziele (Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit) mit einem gemeindeeigenen lokalen Unternehmen nicht erreicht werden können.

 

Antwort des Gemeinderates

Einleitung

Der vorliegende parlamentarische Vorstoss verlangt eine erneute umfassende Prüfung verschiedener Optionen für die künftige Organisation der Elektrizitätsversorgung der Stadt Nidau. Die darin geforderte vertiefte Analyse aller aufgeführten Varianten erfordert erhebliche personelle und finanzielle Ressourcen. Zudem ist der Beizug von externen Beratern, insbesondere von EVU Partners, zwingend notwendig. Dies würde einen Nachkredit des Stadtrates in noch zu bestimmender Höhe erfordern. Die Weiterentwicklung der EVN würde um Monate verzögert. Der Gemeinderat versucht, den Forderungen in summarischen Darstellungen der bereits erfolgten Abklärungen nachfolgend nachzukommen.

 

Kritische Würdigung der Forderung

Die Erarbeitung der Grundlagen für die geforderte Analyse ist äusserst aufwendig. Dies betrifft insbesondere:

 

  • Die Erstellung eines Businessplans und die Analyse der Zielerreichung für jede Variante,
  • Die Prognose der Plan-Erfolgsrechnung für die nächsten 5 bis 10 Jahre,
  • Die Bewertung der Auswirkungen auf die Umsetzung des Investitionsplans für die nächsten 5 bis 10 Jahre,
  • Die Beurteilung der organisatorischen Veränderungen, Anforderungen an Personal und Verwaltungsrat sowie deren Entlöhnung,
  • Die Bewertung der Auswirkungen auf die Konsumenten, insbesondere im Hinblick auf Stromtarife.

 

Zudem müssen Erkenntnisse aus anderen Gemeinden im Seeland einbezogen werden, was weiteren zeitlichen, personellen und finanziellen Aufwand nach sich zieht. Weiter basieren alle zukunftsbezogenen Grundlagen (insb. Businessplan, Plan-Erfolgsrechnung und Investitionsplan) auf Annahmen. Diese Annahmen sind im heutigen Zeitpunkt unsicher und können sich nachträglich als falsch erweisen. Ein konkretes Beispiel hierfür ist das aktuell diskutierte Stromabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Sollte ein Stromabkommen abgeschlossen werden, hätte dies grossen Einfluss auf die weitere Entwicklung der EVN. Gemäss aktuellem Kenntnisstand (Medienmitteilung «Stromabkommen Schweiz-EU: Bundesrat legt Eckpunkte zur Umsetzung fest» vom 14. Mai 2025) würde mit einem Stromabkommen der Elektrizitätsmarkt vollständig geöffnet. Kundinnen und Kunden mit einem Verbrauch von maximal 50 MWh pro Jahr und Arbeitsstätte hätten nach wie vor einen Anspruch auf eine Grundversorgung. Auch dürften sie jederzeit von der Grundversorgung in den freien Markt oder zurück in die Grundversorgung wechseln. Der Grundversorger könnte hierfür ein kostendeckendes Ein- oder Austrittsgeld verlangen. Sollte kein Stromabkommen zu Stande kommen, würden weiterhin die Regeln der aktuellen Regulierung gelten (Marktzugang ab 100 MWh pro Jahr und Verbrauchsstätte, keine Möglichkeit für eine Rückkehr in die Grundversorgung, etc.). Gemäss aktuellen Einschätzungen der Branche ist eine parlamentarische Beratung des Stromabkommens frühestens im Jahr 2026 und eine Volksabstimmung frühestens im Jahr 2027 realistisch. Dieses Beispiel zeigt auf, dass sich das Marktdesign (und damit gegebenenfalls auch das Geschäftsmodell der EVN) in den nächsten Jahren grundsätzlich verändern kann. Entsprechend sind auch jegliche finanziellen Planungen mit grosser Unsicherheit behaftet. Ferner können externe Einflussfaktoren (z.B. Strompreis an der Börse, Kosten vorgelagerter Netzbetreiber, Abgaben an den Bund) die weitaus grösseren Auswirkungen auf die Stromtarife in Nidau haben als die verschiedenen aufgeführten Varianten.

 

Schlussendlich erfordert eine fundierte Analyse der Varianten «Fusion», «Verpachtung» und «Verkauf» auch den Einbezug von Dritten (Fusionspartner, Pächter und Käufer). Faktisch müssten von diesen Dritten konkrete Angebote an die Stadt Nidau vorliegen. Eine solch umfassende Prüfung geht weit über die Kapazitäten der Verwaltung hinaus und erfordert externe Expertise sowie die Mitwirkung von Dritten.

 

Einschätzung der vorgeschlagenen Varianten

Im Rahmen des Projekts «Eigentümerstrategie» wurden in den Jahren 2020 und 2021 die Grundlagen für die weitere Entwicklung der Elektrizitätsversorgung Nidau (EVN) erarbeitet. Basierend auf einer vertieften Analyse der relevanten Umfeld- und Marktbedingungen sowie der Ausgangslage der EVN wurde die damalige Situation geklärt. Dies beinhaltet auch eine umfassende Beurteilung der verschiedenen strategischen Optionen (Status quo, Rechtsformänderung, externe Auslagerung Betriebsführung, Verpachtung und Verkauf). Gestützt auf diese Analyse hat der Gemeinderat konkrete politische Leitplanken festgelegt:

 

  • Die Stadt Nidau erbringt die Elektrizitätsversorgung nicht selbständig in der Verwaltung (à Ausschluss der Option «Status quo»).
  • Die Stadt Nidau soll Einfluss auf die Elektrizitätsversorgung nehmen können (à Ausschluss der Option «Verpachtung»).
  • Die Netzanlagen sollen im Eigentum der Stadt Nidau verbleiben (à Ausschluss der Option «Verkauf»).

 

Als weiter zu verfolgende strategische Optionen verblieben somit die Rechtsformänderung und die Betriebsführung. Aufgrund einer weiteren detaillierten Überprüfung entschied sich der Gemeinderat, die beiden strategischen Optionen in Kombination weiter zu verfolgen und als «Aktiengesellschaft mit Betriebsführung» zu konkretisieren. Aufgrund der anstehenden betrieblichen Dringlichkeit wurde in der Folge die Betriebsführung ab dem Jahr 2023 gestützt auf eine Ausschreibung umgesetzt. Offen blieb die Frage der Rechtsform. Nach Beginn der neuen Legislatur im Jahr 2023 wurde der Entscheid zur Rechtsform vom Gemeinderat nochmals reflektiert. Auch in der erneuten vertieften Beurteilung der verschiedenen Rechtsformen erhielt die Aktiengesellschaft die vorteilhafteste Bewertung. Die Rechtsformänderung der EVN in eine Aktiengesellschaft wäre somit der vorläufig letzte Schritt in der Weiterentwicklung der EVN gestützt auf die Strategie des Gemeinderates. Dieser Schritt wurde vom Stadtrat mit dem am 21. September 2023 genehmigten Verpflichtungskredit bestätigt.

 

Der Gemeinderat erachtet die bisher durchgeführten Analysen als ausreichend. In den letzten Jahren haben sich zwar die Umfeld- und Marktbedingungen weiterentwickelt. Es gab jedoch aus Sicht des Gemeinderates keine Veränderungen, die nun bei einer nochmaligen Analyse zu einer anderen Einschätzung des Gemeinderates betreffend die vorteilhafteste strategische Option bzw. Rechtsform führen würde.

 

Die bereits durchgeführten und mehrfach dargelegten Prüfungen werden im Rahmen der beabsichtigten Rechtsformänderung der EVN in eine Aktiengesellschaft berücksichtigt und als ausreichend erachtet. Nachfolgend werden die wichtigsten Faktoren aufgezeigt, die den Gemeinderat zur Absicht einer Rechtsformänderung in eine Aktiengesellschaft bewogen haben:

 

Rechtsformänderung

In der Beurteilung der verschiedenen strategischen Optionen wurde die Rechtsformänderung aufgrund folgender Überlegungen als vorteilhaft eingeschätzt. Die Stadt Nidau…

 

  • behält die Elektrizitätsversorgung in ihrem Eigentum;
  • kann ihren Einfluss auf Investitionen sowie Produkte und Tarife weiterhin sicherstellen;
  • kann eine periodische Abgeltung zugunsten des allgemeinen Steuerhaushalts sichern;
  • kann im Rahmen der submissionsrechtlichen Bestimmungen die Wertschöpfung in der Region unterstützen.

 

Vertiefung «Investitionen»:

Die Zuständigkeit für Investitionsentscheidungen ist bei den verschiedenen strategischen Optionen unterschiedlich. Sowohl im Status Quo als auch bei einer Verpachtung würden die zukünftigen Investitionen weiterhin von der Stadt Nidau beschlossen, ausgeführt und finanziert. Sie würden weiterhin die Rechnung der Stadt Nidau belasten. Bei einer Rechtsformänderung und einer Fusion würden die zukünftigen Investitionen von der jeweiligen Aktiengesellschaft beschlossen, ausgeführt und finanziert. Sie werden von der Aktiengesellschaft getragen und belasten die Rechnung der Stadt Nidau nicht mehr. Währenddem bei der Rechtsformänderung die Stadt Nidau nach wie vor vollumfänglich Einfluss nehmen kann, wird dies bei einer Fusion aufgrund der zu erwartenden Eigentumsverhältnisse (Stadt Nidau als Minderheitsaktionärin) nur noch bedingt möglich sein. Im Gegensatz hierzu würden bei einem Verkauf die zukünftigen Investitionen vom Käufer beschlossen, ausgeführt und finanziert. Die Investitionen würden zwar ebenfalls nicht mehr die Rechnung der Stadt Nidau belasten. Die Stadt Nidau hätte aber auch keine Mitsprache mehr. Abschliessend ist anzumerken, dass der vom Gemeinderat vorgeschlagene Weg mit einer Rechtsformänderung eine viel effizientere Abwicklung von Investitionen als im Status quo mit den entsprechenden Finanzkompetenzen von Gemeinderat, Stadtrat und Souverän ermöglicht.

 

Die Stadt Nidau hat in den vergangenen sechs Jahren wie folgt in die EVN investiert:

 

Jahr

Investitionssumme in Franken

 

Jahr

Investitionssumme in Franken

2019

285'638.10

 

2022

326'267.95

2020

523'456.40

 

2023

530'848.60

2021

323'049.55

 

2024

903'968.37

 

Aktuell sind noch Verpflichtungskredite im Umfang von rund 4.4 Millionen Franken offen. Von diesen sind per Ende Mai 2025 noch 1.9 Millionen Franken nicht beansprucht.

 

Basierend auf dem aktuellen Finanzplan 2024-2029 beträgt der künftige, jährlich angenommene Investitionsbedarf 1 Million Franken (v.a. aufgrund der Wechsel der Messeinrichtungen).

 

Vertiefung «Produkte und Tarife»:

Der Kompetenz zur Festlegung der Tarife für die grundversorgten Kundinnen und Kunden liegt immer bei der sogenannten «Netzbetreiberin» gemäss Stromversorgungsgesetzgebung. Diese Zuständigkeit unterscheidet sich jedoch bei den verschiedenen strategischen Optionen. Beim Status quo und der Rechtsformänderung ist nach wie vor die Stadt Nidau bzw. die zu 100% im Eigentum der Stadt Nidau befindlichen Aktiengesellschaft die Netzbetreiberin. Die Stadt Nidau bzw. die Aktiengesellschaft legt die Tarife fest. Der Einfluss der Stadt Nidau auf die Tarifierung wird dadurch gewahrt. Bei den übrigen strategischen Optionen (Verpachtung, Verkauf und Fusion) ist jeweils ein Dritter Netzbetreiberin und die Möglichkeit der Einflussnahme durch die Stadt Nidau wird abgegeben. Dieser Dritte hat zwar nach wie vor die einschlägigen Vorschriften der Stromversorgungsgesetzgebung für die Tarifierung zu beachten, die unabhängig von der Rechtsform gelten. Nichtsdestotrotz besteht ein kleiner Ermessenspielraum in der Festlegung der Tarife. Die Kundinnen und Kunden sind in diesen Fällen in Bezug auf die Tarife der Pächterin, der Käuferin oder der Mehrheitseigentümerin des Fusionspartners «ausgeliefert».

 

Aktiengesellschaft

In der Beurteilung der beiden möglichen, zur Gemeindeabteilung alternativen Rechtsformen (Anstalt gemäss Art. 65 ff. Gemeindegesetz und Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 ff. Obligationenrecht) haben insb. folgende Überlegungen zu einer Favorisierung der Aktiengesellschaft beigetragen:

 

  • Stärkere Trennung von politischer und strategischer Führung;
  • Vertraute unternehmerische Strukturen mit entsprechender Autonomie;
  • Geringer Regelungsbedarf aufgrund bewährter Vorschriften im Obligationenrecht;
  • Vorteilhaftere Voraussetzungen für Kooperationen mit anderen Organisationen;
  • Ausgeprägtere Handlungsfähigkeit durch etablierte Kompetenzregelungen.

 

Vertiefung «Verwaltungsrat»:

Die strategische Führung wird bei einer Aktiengesellschaft gestärkt. Die Generalversammlung (d.h. der Gemeinderat als Aktionärsvertreterin) wählt periodisch die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäss einem definierten Anforderungsprofil. Der Verwaltungsrat als Gremium soll über folgende Eigenschaften verfügen:

 

  • Gute Kenntnisse des Umfeldes, insbesondere der wirtschaftlichen, regulatorischen, technischen und politischen Rahmenbedingungen sowie ihrer Entwicklung;
  • Gute Kenntnisse der Branchenstruktur, des Marktes, der Kunden, der Lieferanten und der Wettbewerber (Branchenkenntnisse);
  • Ausbildung und vertiefte Fachkenntnisse in Technik, Informations- und Kommunikationstechnologie, Marketing und Vertrieb, Finanzen sowie Recht;
  • Ausgewiesene Berufserfahrung in der Elektrizitätsversorgung und in den entsprechenden Fachbereichen;
  • Breites und tiefes Netzwerk in Politik, Wirtschaft und Branche;
  • Zusammensetzung nach verschiedenen persönlichen Eigenschaften (insb. Alter und Geschlecht).

 

Diese Eigenschaften sind für eine professionelle Führung einer Elektrizitätsversorgung zentral. Im Status quo ist dies nicht gewährleistet.

 

Transparenz und Vorgehen

Der Gemeinderat ist sich der Tragweite des Geschäftes über die künftige Organisation der EVN bewusst und stellt sicher, dass zuhanden der Volksabstimmung eine fundierte Entscheidungsgrundlage vorliegt. Eine erneute Prüfung aller Optionen wäre mit erheblichem Kosten- und Zeitaufwand verbunden. Er erachtet eine derart umfassende Analyse weder als notwendig noch als zielführend. Die bereits vorliegenden Erkenntnisse reichen aus Sicht des Gemeinderats aus, um einen fundierten Entscheid zu fällen.

 

Fazit und Empfehlung

Der Gemeinderat hat mit der vorgeschlagenen Variante einer 100% städtischen Aktiengesellschaft bereits eine Option vorgelegt, welche die Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit gewährleisten soll. Eine erneute Prüfung sämtlicher Alternativen erfordert erhebliche finanzielle Mittel und Ressourcen, ohne dass eine signifikante Verbesserung der Entscheidungsgrundlage erwartet werden kann. Daher wird empfohlen, die vorhandenen Erkenntnisse im Rahmen der Vorlage für die geplante Rechtsformänderung in eine Aktiengesellschaft in einer zusammenfassenden Form zur Kenntnis zu nehmen und die Vor- und Nachteile der Varianten so zu beleuchten.

 

Sollten diese Grundlagen für eine Entscheidung nicht ausreichen, müsste das vorliegende Projekt für eine Rechtsformänderung der EVN sistiert werden. Falls das vorliegende Postulat nicht abgeschrieben würde, müsste aus Sicht des Gemeinderates auf «Feld 1» zurückgekehrt und die entsprechenden Grundsatzfragen müssten nochmals geklärt werden. Eine Behandlung des Projekts für eine Rechtsformänderung der EVN in der laufenden Legislatur wäre illusorisch. Der Gemeinderat wünscht mit Nachdruck, dass der bereits eingeschlagene Weg gemäss Beantwortung der Motion 223 «Zukunft Stromversorgung Nidau» weiterverfolgt und mit Berücksichtigung der Expertise des Stadtrates (Begleitauftrag der ISK) die definitive Vorlage zur Abstimmung in den Stadtrat gebracht werden kann.

 

Beschlussentwurf

Annahme und gleichzeitige Abschreibung

Vorstoss im Original

Vorstoss im Original
Typ Titel Bearbeitet
Datei PDF document P 237 Auslegeordnung Zukunft EVN 21.03.2025

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