Baubewilligungsverfahren
Fragen und Antworten rund um das Baubewilligungsverfahren
Sie planen ein Bauvorhaben und wissen nicht, ob die Realisierung einer Baubewilligung bedarf oder nicht. Um Ihr Anliegen genau beurteilen zu können, bitten wir Sie, mit uns am Schalter, per E-Mail oder Telefon Kontakt aufzunehmen.
Die baurechtlichen Vorschriften finden Sie einerseits in unserer Rechtssammlung oder im Dekret über das Baubewilligungsverfahren des Kantons Bern.
Die vom Grossen Rat im Dezember 2020 beschlossenen Änderungen im Baugesetz und im Baubewilligungsdekret für die Einführung des elektronischen Baubewilligungs- und Planerlassverfahrens (eBUP) treten am 1. März 2022 zusammen mit der Änderung der Bauverordnung in Kraft. Dies führt im Baubewilligungs- und Planerlassverfahren zu gewichtigen Änderungen.
Die nachgenannten Gesuche sind über eBauelektronisch auszufüllen und können nicht mehr mit den amtlichen Formularen eingereicht werden:
- Vorabklärungen (einfache Vorabklärung/vollständige Vorabklärung)
- Baugesuche, Baugesuche mit UVP sowie generelle Baugesuche
- Spezialverfahren
- Meldung Benützung von öffentlichem Terrain (Papier)
- Meldung Solaranlagen (Papier)
- Meldung Wärmeerzeugerersatz (Papier)
- Baupolizeiliches Verfahren (Papier)
- Hecken, Feldgehölze, Bäume (Papier)
- Klärung Baubewilligungspflicht (Papier)
- Reklame (Papier)
- Zutrittsermächtigung (Papier)
Die Baugesuchsunterlagen mit den Plänen sind in zweifacher Papierausfertigung, datiert und unterzeichnet bei der Gemeinde einzureichen. Die Fristen beginnen ab Eingang des Papierdossiers bei der Gemeinde zu laufen. Die Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets nach Art. 10 ff. betreffend Form und Inhalt der Baueingabe gelten auch für die elektronische Baueingabe. Der Bauentscheid wird, wie bis anhin, noch per Post eröffnet.
Kantonales Energiegesetz – diese Änderungen müssen Gebäudebesitzende kennen
Das revidierte kantonale Energiegesetz tritt am 1.1.2023 in Kraft. Es dient dazu, den Energieverbrauch zu reduzieren, den schädlichen CO2-Ausstoss zu verringern und die Nutzung von erneuerbaren Energien zu erhöhen.
Für Gebäudebesitzende sind nachfolgende Informationen wichtig:
- Der Ersatz jeder Heizung ist meldepflichtig. Ist das Wohngebäude sowie ein Gebäude der Gebäudekategorie III bis VI zum Zeitpunkt der Meldung älter als 20 Jahre, gelten beim Ersatz der Heizung mit einem fossilen Energieträger weitere Anforderungen an die Energieeffizienz des Gebäudes.
Welches Heizsystem möglich ist und was dabei zu beachten ist, ist nicht immer ganz einfach. Klicken Sie sich durch die nachgenannte Anwendungshilfe und Sie erhalten Informationen zu Ihrem Heizungsersatz. Heizungsersatz: So gehen Sie vor
- Bei Neubauten gilt neu die gewichtete Gesamtenergieeffizienz. Die Eigenenergieerzeugung kann angerechnet werden. Es gelten weniger Detailanforderungen und der Energienachweis wird vereinfacht. Zudem muss ein Teil der Parkplätze mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ausgestattet werden.
Detaillierte Informationen finden Sie unter: www.be.ch/keng.
Für eine Beratung wenden Sie sich an die öffentliche regionale Energieberatung des Kantons Bern.
Kontakt
Verfahrensleiterin Bau
Reglemente und Formulare
Typ | Titel | Bearbeitet |
---|---|---|
Näherbaurecht / Grenzbaurecht | 05.07.2023 | |
Übersichtsplan Teilgrundordnungen mit Sondernutzungsplanungen | 27.05.2025 | |
Übersichtsplan Teilgrundordnungen ohne Sondernutzungsplanungen | 27.05.2025 | |
Zustimmungserklärung Nachbarn (Bekanntmachung nach Art. 27 BewD) | 05.07.2023 |